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Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2013

Höchstabzüge für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) im Steuerjahr 2013

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) sind Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis jährlich 8 Prozent (Bst. a) bzw. 40 Prozent (Bst. b) des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) abziehbar. Der Bundesrat hat die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 angepasst. Der obere Grenzbetrag wurde von Fr. 83'520.- auf Fr. 84'240.- erhöht. Damit gelten für den Steuerabzug im Rahmen der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a) folgende Höchstabzüge:

• Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule Fr. 6'739.-
• Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule Fr. 33'696.-

Die Höchstabzüge bilden zugleich die massgeblichen Einzahlungslimiten. Aufrundungen bei der Einzahlung sind nicht zulässig.

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